

Auf dieser Seite halten wir für Sie Informationen im Zusammenhang mit dem Coronavirus bereit. Die Informationen werden laufend ergänzt und aktualisiert.
Stand 22. Juni 2022
2.2.2022: Der Bundesrat hat die Härtefallverordnung für das Jahr 2022 (HFMV 22) verabschiedet. Die Umsetzung der Härtefallverordnungen obliegt weiterhin den Kantonen. Sie können Unternehmen, die infolge der Corona-Pandemie hohe Umsatzausfälle erleiden, mit Beiträgen unterstützen. Der Bund übernimmt wie bisher 70 bis 100 Prozent der Beiträge. Die Unterstützungsbeiträge werden in Not geratenen Unternehmen maximal für das erste Halbjahr 2022 ausgerichtet und berechnen sich auf Basis der ungedeckten Kosten. Die Anspruchsvoraussetzungen und Obergrenzen entsprechen weitgehend der bisherigen Härtefallunterstützung.
Kanton Aargau: Vorgehen betreffend Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen
Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat beschlossen, auf die bedingte Gewinnbeteiligung des Kantons für Unternehmen mit einem Umsatz unter 5 Millionen Franken zu verzichten. Damit prüft der Kanton Aargau die Gewinnbeteiligung nur bei Unternehmen mit einem Umsatz ab 5 Millionen Franken. Für diese Unternehmen ist die Gewinnbeteiligung durch den Bundesgesetzgeber vorgegeben.
Kanton Zürich
Neue Zuteilungsrunde für 2022: Vom 15. März bis 18. April 2022 können Unternehmen, die im Januar und Februar 2022 aufgrund von behördlich angeordneten Corona-Massnahmen ungedeckte Kosten zu verzeichnen hatten, ein Gesuch stellen. Die Voraussetzungen für eine Gesucheingabe sind weitgehend gleich wie schon 2021. Bei der Gesucheingabe sind die Kriterien hinterlegt, sodass ein Unternehmen seine Anspruchsberechtigung selbst prüfen kann. Unterlagen und den Link zum Gesuchportal finden Sie auf: zh.ch/haertefall.
Kanton Zürich: Information 3. Zuteilungsrunde Härtefallprogramm
Unternehmen können unter den folgenden Voraussetzungen das Härtefallprogramm in Anspruch nehmen:
Ein Härtefall liegt vor, wenn
Weitere Informationen:
Informationen zur Kurzarbeit: www.arbeit.swiss
Weitere Informationen
Formulare
Kanton Zürich: Informationen, Formulare, Online-Voranmeldung
Übersicht
Informationen und Arbeitshilfen betreffend Coronavirus auf der Website unseres Zentralverbands.
FAQ «Arbeitsrecht und Pandemie»
Überblick über die häufigsten Fragen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der aktuellen Lage betreffend Coronavirus.
FAQ Arbeitsrecht und Pandemie (Arbeitnehmer)
FAQ Arbeitsrecht und Pandemie (Arbeitgeber)
FAQ Arbeitsrecht und Pandemie (Gesamtübersicht)
Der Bundesrat hat am 13. März 2020 zur Unterstützung von KMU in Liquiditätsschwierigkeiten wegen Coronavirus das Spezialregime Bürgschaftswesen beschlossen.
Weitere Informationen
Merkblatt Spezialregime Bürgschaftswesen
Offizielle Seite «Bürgschaften» mit praktischen Erläuterungen und Formulare
17.2.2022: Ab dem 17. Februar 2022 kann kein Anspruch auf Erwerbsausfall infolge Betriebsschliessung, Veranstaltungsverbot, eingeschränkter Erwerbstätigkeit oder ausgefallener Fremdbetreuung mehr geltend gemacht werden. Ausgenommen davon sind bis am 30. Juni 2022 Personen, die im Veranstaltungsbereich tätig sind und deren Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist. Bis Ende März sind zudem Personen ausgenommen, die ihre Tätigkeit aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit unterbrechen müssen.
17.12.2021: Die Rechtsgrundlagen für den Corona-Erwerbsersatz wurden um ein Jahr verlängert und sind neu bis zum 31. Dezember 2022 gültig. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Erwerbsersatz bleiben unverändert. Da für gewisse Kategorien der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz nur rückwirkend geltend gemacht werden kann, wurde die Anmeldefrist für den Leistungsbezug neu auf den 31. März 2023 festgelegt.
18.6.2021: Die Rechtsgrundlagen für den Corona-Erwerbsersatz sind neu bis zum 31. Dezember 2021 gültig, statt bis zum 30. Juni. Die Anmeldefrist für den Leistungsbezug wurde neu auf den 31. März 2022 festgelegt. Ferner können ab dem 1. Juli 2021 die Beträge künftiger Entschädigungen im Rahmen des Corona-Erwerbsersatzes aufgrund des Einkommens gemäss der Steuerveranlagung 2019 berechnet werden.
Der Bundesrat hat seit dem 20. März 2020 eine Reihe von Massnahmen getroffen, um die wirtschaftlichen Folgen der Verbreitung des Coronavirus für die betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmenden abzufedern. Eine dieser Massnahmen ist die Corona-Erwerbsersatzentschädigung, deren Ausrichtung für alle Anspruchsberechtigten am 16. September 2020 ausgelaufen ist. Seit dem 17. September 2020 kann in bestimmten Situationen Corona-Erwerbsersatz erneut beantragt werden.
Anrecht auf eine Entschädigung haben
Das Covid-19-Gesetz ist am 26. September 2020 in Kraft getreten und regelt die Fortführung von Massnahmen zur Entschädigung des Erwerbsausfalls. Am 4. November hat der Bundesrat die entsprechenden Verordnungsänderungen verabschiedet. Folgende Personen, deren Erwerbstätigkeit wegen Massnahmen gegen das Corona-Virus eingeschränkt ist, können rückwirkend auf den 17. September 2020 (befristet bis 30. Juni 2021) Corona-Erwerbsersatz beziehen:
Personen, die einen Erwerbsausfall erleiden und auf welche die oben aufgeführten Situationen zutreffen, müssen bei ihrer AHV-Ausgleichskasse einen Antrag einreichen. Die entsprechenden Formulare stehen auf den Webseiten der Ausgleichskassen bereit. Die Betroffenen können ihre Anträge ab sofort einreichen.
Für jene Unternehmen, die auf zusätzliche Hilfe angewiesen sind, besteht die Möglichkeit von Unterstützungen im Rahmen einer Härtefall-Regelung. Mit dem Covid-19-Gesetz kann sich der Bund an kantonalen Massnahmen zur Unterstützung besonders betroffener Unternehmen zur Hälfte beteiligen. Im Fokus stehen Unternehmen in der Eventbranche, Schausteller, die Reisebranche sowie touristische Betriebe. Die Ausführungsverordnung ist derzeit in Erarbeitung.
Weitere Informationen und FAQ‘s
Die Informationsstelle AHV/IV stellt auf ihrer Website www.ahv-iv.ch weitere Informationen und Merkblätter zur Verfügung.
2.2.2022: Die Zinssätze der COVID-19-Kredite werden aufgrund unveränderter Marktentwicklungen per Ende März 2022 nicht angepasst. Somit verbleibt der Zinssatz für die Covid-19-Kredite bis zu 500'000 Franken bei 0 Prozent und der Zinssatz für den durch die Bürgschaftsorganisationen verbürgten Anteil der Kredite über 500'000 Franken (Covid-19-Kredite-Plus) bei 0,5 Prozent.
Die Covid-19-Kredite sind ab dem Zeitpunkt der Gewährung innerhalb von acht Jahren zu amortisieren. Es besteht die Möglichkeit, die Frist um bis zu zwei weitere Jahre zu verlängern. Die Amortisationen werden zwischen den Unternehmen und den kreditgebenden Banken vereinbart. Der Bundesrat begrüsst die Empfehlung der Schweizerischen Bankiervereinigung zur Einführung von Amortisationen durch die am Kreditprogramm teilnehmenden Banken per Ende März 2022. Er befürwortet die Möglichkeit, dass die Banken den besonders von der Pandemie betroffenen Unternehmen einen Aufschub des Amortisationsstarts im Sinne der empfohlenen Richtschnur um 6 bis 12 Monate gewähren.
KMU sollten raschen Zugang zu Krediten für die Überbrückung von Corona-bedingten Liquiditätsengpässen erhalten.
Unternehmen: Die Frist für Kreditgesuche ist am 31. Juli 2020 abgelaufen. Bei Fragen zu Ihrem bestehenden Kreditgesuch wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Bank.
Start-ups: Die Frist für Bürgschaftsgesuche ist am 31. August 2020 abgelaufen. Bei Fragen zu Ihrem bestehenden Bürgschaftsgesuch wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Bürgschaftsorganisation.
Fachbeitrag «COVID-19-Kredite: Zu Unrecht bezogen oder verwendet?» (Autoren: Federico Domenghini und Stephanie Schwab)
14. Oktober 2020: Der Bundesrat verlängert die vorübergehenden Massnahmen zur Verhinderung von coronabedingten Konkursen nicht. Das hat er an seiner Sitzung vom 14. Oktober 2020 entschieden. Gleichzeitig setzt der Bundesrat die vom Parlament im Rahmen der Aktienrechtsrevision beschlossene Verlängerung der Nachlassstundung bereits auf den 20. Oktober 2020 in Kraft.
16. April 2020: Der Bundesrat will mit gezielten Massnahmen coronabedingte Konkurse und den damit verbundenen Verlust von Arbeitsplätzen verhindern. Er hat die entsprechende Verordnung an seiner Sitzung vom 16. April verabschiedet. Die Verordnung sieht eine vorübergehende Entlastung von der Pflicht zur Überschuldungsanzeige vor, die in der Regel zum sofortigen Konkurs führen würde, sowie die Möglichkeit einer befristeten, unbürokratischen COVID-19-Stundung insbesondere für KMU.
12. August 2020: Der Bundesrat hat am 12. August 2020 die Änderung und Verlängerung der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung beschlossen. Die Verordnung umfasst nur noch fünf Hauptartikel und regelt damit folgende Punkte: die Verlängerung der Rahmenfristen von Versicherten, die Nichtberücksichtigung der Abrechnungsperioden mit einem Arbeitsausfall über 85 Prozent zwischen dem 1. März und dem 31. August 2020 im Rahmen der Kurzarbeit, den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Berufsbildnerinnen und -bildner, die für die Ausbildung von Lernenden zuständig sind, und schliesslich das summarische Verfahren bei Kurzarbeit. Die Änderungen sind am 1. September 2020 in Kraft getreten.
Weitere Informationen auf arbeit.swiss
Auswirkungen auf Bilanzierung und Jahresabschluss
Informationen des Schweizerischen Instituts für die Eingeschränkte Revision (SIFER)
Sicherheitsrisiko durch Ransomware gegen KMU
Informationen
Merkblatt Informationssicherheit für KMU
Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus