Virus

Infos zum Coronavirus

Auf dieser Seite halten wir für Sie Informationen im Zusammenhang mit dem Coronavirus bereit. Die Informationen werden laufend ergänzt und aktualisiert.

Stand 22. Juni 2022

Härtefälle

2.2.2022: Der Bundesrat hat die Härtefallverordnung für das Jahr 2022 (HFMV 22) verabschiedet. Die Umsetzung der Härtefallverordnungen obliegt weiterhin den Kantonen. Sie können Unternehmen, die infolge der Corona-Pandemie hohe Umsatzausfälle erleiden, mit Beiträgen unterstützen. Der Bund übernimmt wie bisher 70 bis 100 Prozent der Beiträge. Die Unterstützungsbeiträge werden in Not geratenen Unternehmen maximal für das erste Halbjahr 2022 ausgerichtet und berechnen sich auf Basis der ungedeckten Kosten. Die Anspruchsvoraussetzungen und Obergrenzen entsprechen weitgehend der bisherigen Härtefallunterstützung.

Kanton Aargau: Vorgehen betreffend Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen

Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat beschlossen, auf die bedingte Gewinnbeteiligung des Kantons für Unternehmen mit einem Umsatz unter 5 Millionen Franken zu verzichten. Damit prüft der Kanton Aargau die Gewinnbeteiligung nur bei Unternehmen mit einem Umsatz ab 5 Millionen Franken. Für diese Unternehmen ist die Gewinnbeteiligung durch den Bundesgesetzgeber vorgegeben.

Merkblatt für Unternehmen
 

Kanton Zürich

  • Neue Zuteilungsrunde für 2022: Vom 15. März bis 18. April 2022 können Unternehmen, die im Januar und Februar 2022 aufgrund von behördlich angeordneten Corona-Massnahmen ungedeckte Kosten zu verzeichnen hatten, ein Gesuch stellen. Die Voraussetzungen für eine Gesucheingabe sind weitgehend gleich wie schon 2021. Bei der Gesucheingabe sind die Kriterien hinterlegt, sodass ein Unternehmen seine Anspruchsberechtigung selbst prüfen kann. Unterlagen und den Link zum Gesuchportal finden Sie auf: zh.ch/haertefall.

  • 5.  Zuteilungsrunde nach einer Rechtsänderung
    Unternehmen mit ungedeckten Kosten im zweiten Halbjahr 2021 können bis zum 30. Januar 2022 beim Härtefallprogramm nochmals ein Gesuch einreichen, sofern sie die Maximalbeiträge bisher nicht erreicht haben. Weitere Informationen
     
  • Wiedereröffnung Zuteilungsrunden 4a und 3
    Der Kanton Zürich öffnet für Unternehmen, die bislang noch kein Gesuch eingereicht haben, nochmals die Gesucheingabe für Beiträge aus dem Covid-19-Härtefallprogramm. Die Gesucheingabe ist bis am 31. Dezember 2021 möglich. Weitere Informationen

Kanton Zürich: Information 3. Zuteilungsrunde Härtefallprogramm

Unternehmen können unter den folgenden Voraussetzungen das Härtefallprogramm in Anspruch nehmen:
 

  • Unternehmensgründung: vor dem 1. Oktober 2020
  • Mindestumsatz: 50’000 Franken. Unternehmen, die in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 in Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie Umsatzrückgänge erleiden, können als Bemessungsgrundlage den Umsatz der letzten 12 Monate anstelle des Jahresumsatzes 2020 verwenden.
  • Lohnkosten fallen überwiegend in der Schweiz an.
  • Erforderliche Belege und Nachweise liegen vor. 

Ein Härtefall liegt vor, wenn

  • der Umsatzausfall im Jahr 2020 mindestens 40 Prozent beträgt.
  • der Umsatzausfall der letzten zwölf Monate mindestens 40 Prozent beträgt.
  • das Unternehmen seit dem 1. November 2020 während mindestens 40 Kalendertagen behördlich geschlossen wurde. 

Weitere Informationen:

  • Doppelsubventionierungsverbot: Wenn die Tätigkeiten eines Unternehmens in unterschiedlichen Branchen klar abgegrenzt werden können, sind mehrere Arten von Finanzhilfen zulässig, also z.B. eine Härtefallhilfe und eine gleichzeitige Kulturunterstützung.
  • Berücksichtigung Fixkosten: Neben der gesamten Vermögens- und Kapitalsituation eines Unternehmens wird auch der Anteil an nicht gedeckten Fixkosten berücksichtigt: Anspruchsberechtigt sind nur Unternehmen, die dem Kanton bestätigen, dass aus dem Umsatzrückgang am Jahresende ein Anteil an ungedeckten Fixkosten resultiert, der ihre Überlebensfähigkeit gefährdet.
  • Dividendenverbot: Für Unternehmen mit Härtefallhilfen gilt ein befristetes Verbot zur Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen. Die Frist wurde vom Parlament um ein Jahr verlängert und gilt für das Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird sowie für die drei darauffolgenden Jahre. Diese Verlängerung gilt für alle Unternehmen, denen nach dem 1. April 2021 ein Beitrag zugesichert wird. Das Dividendenverbot kann mittels Rückzahlung der Hilfen aufgehoben werden. Ein Unternehmen wird von der Härtefallhilfe ausgeschlossen, wenn es einen Beschluss über eine Dividendenausschüttung fällt und nicht erst, wenn eine Dividende ausgeschüttet wird (für drei Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhalten Hilfen). 
  • Gewinnbeteiligung: Grössere Unternehmen mit einem Umsatz über 5 Millionen, die 2021 einen Gewinn erzielen, sollen diesen bis zum Umfang des erhaltenen Betrags an den Staat zurückzahlen.
  • Vorsteuerkürzungen: Vorsteuerkürzungen können auch im Verhältnis der Subventionen zum getätigten Aufwand berechnet werden. Steuerpflichtige Unternehmen, die Covid-19-Beiträge erhalten, müssen dabei keine Kürzung des Vorsteuerabzugs auf dem Warenaufwand und auf den Investitionen vornehmen.

Kurzarbeit

Informationen zur Kurzarbeit: www.arbeit.swiss

  • 20.6.2022: Unternehmen können ab dem 7. Juli 2022 Online-Gesuche für Nachzahlungen bei der Kurzarbeitsentschädigung via eService auf dem Portal arbeit.swiss einreichen.
  • 11.3.2022: Das Urteil des Bundesgerichtes vom 17. November 2021 hält fest, dass bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) im summarischen Abrechnungsverfahren für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil einzuberechnen sei. Unternehmen können nun für die Jahre 2020 und 2021 Nachzahlungen bei der Kurzarbeitsentschädigung beantragen. Sie müssen dazu zur Berechnung der zusätzlichen Ferien- und Feiertagsentschädigung für Angestellte im Monatslohn für jede Abrechnungsperiode einen Antrag mit einer detaillierten Abrechnung einreichen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) wird die betroffenen Betriebe – voraussichtlich Ende Mai 2022 – direkt informieren, wie und ab wann die Anträge einzureichen sind. Viele Betriebe haben nebst KAE auch andere finanzielle Hilfen (wie beispielsweise COVID-Kredite oder Härtefallgelder) erhalten. Es ist möglich, dass durch Nachzahlungen bei KAE Ansprüche bei anderen COVID-19-Unterstützungsmassnahmen reduziert werden, was dort unter Umständen zu Rückforderungen führen könnte. Betroffene Betriebe sollen sich diesbezüglich bei den jeweils zuständigen Ämtern informieren.  
  • 26.1.2022: Das summarische Abrechnungsverfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) wird bis zum 31. März 2022 verlängert. Die Mehrstunden, welche sich ausserhalb von Kurzarbeitsphasen angesammelt haben, werden weiterhin nicht abgezogen. Zudem wird nach wie vor das Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen nicht an die KAE angerechnet. Die Erhöhung der Höchstbezugsdauer von KAE wird auf 24 Monate bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Am 1. Juli 2022 tritt für alle Betriebe wieder die ordentliche Höchstbezugsdauer von zwölf Monaten pro Rahmenfrist in Kraft. Zudem wird alle Betriebe die Karenzzeit vom 1. Januar 2022 bis am 31. März 2022 für alle Betriebe aufgehoben. Auch die Beschränkung auf vier Abrechnungsperioden für Arbeitsausfälle von über 85 Prozent wird aufgehoben. Die Abrechnungsperioden, die in diesem Zeitraum einen Arbeitsausfall von über 85 Prozent aufweisen, werden ab dem 1. April 2022 für die Berechnung des Höchstanspruchs von vier Abrechnungsperioden während der zweijährigen Rahmenfrist nicht berücksichtigt. Für Betriebe, die von der 2G+-Pflicht betroffen sind, wurde der Anspruch auf KAE für Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen, Lernende und Arbeitnehmende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen wieder eingeführt. Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 20. Dezember 2021 und ist grundsätzlich bis zum 31. März 2022 befristet.
  • 17.12.2021: Das summarische Abrechnungsverfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) wird bis zum 31. März 2022 für alle Unternehmen verlängert. Vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 wird zudem die Karenzzeit für alle Unternehmen aufgehoben. Für Unternehmen, die der 2G+-Regel unterliegen, wird der Anspruch auf KAE für Arbeitnehmende auf Abruf mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, Arbeitnehmende mit befristeten Verträgen und Lernende reaktiviert.
  • 1.10.2021: Das summarische Abrechnungsverfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
  • 23.6.2021: Die Höchstdauer für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) wird auf 24 Monate erhöht und das vereinfachte Verfahren für KAE wird bis 30. September 2021 verlängert. Auch der Anspruch auf KAE für Lernende sowie Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Arbeitnehmende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen wird bis 30. September 2021 verlängert. Ab 1. Juli 2021 gilt wieder eine Karenzzeit von einem Tag. Die entsprechenden Änderungen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung treten am 1. Juli 2021 in Kraft.
  • Das Kantonsgericht Luzern hat in seinem Entscheid 5V 20 396 vom 26. Februar 2021 entschieden, dass die Ferien- und Feiertagsentschädigung auch im Covid-19-Summarverfahren eingerechnet werden muss. Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Arbeitslosenkasse Luzern in seinem Urteil 8C_272/2021 vom 17. November 2021 ab. Es hält fest, dass beim summarischen Abrechnungsverfahren Ferien- und Feiertage für Mitarbeitende im Monatslohn bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) zu berücksichtigen sind. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat die entsprechenden Grundlagen geschaffen, damit die Arbeitslosenkassen die Kurzarbeitsentschädigung ab Januar 2022 urteilskonform abwickeln können. Bezüglich der Abrechnungsperioden der Jahre 2020 und 2021 wird der Bundesrat zu einem späteren Zeitpunkt über das bundesgerichtskonforme Vorgehen entscheiden.
  • 19.3.2021, Verlängerung von Massnahmen im Bereich der Kurzarbeit: Der Bundesrat hat am 19. März 2021 das vereinfachte Verfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) sowie die Aufhebung der Karenzzeit bis am 30. Juni 2021 verlängert. Die entsprechenden Änderungen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung treten am 1. April 2021 in Kraft.
  • Die Karenzfrist wird rückwirkend per 1. September 2020 und bis zum 31. März 2021 aufgehoben.
  • Die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bei mehr als 85 Prozent Arbeitsausfall von vier Abrechnungsperioden zwischen dem 1. März 2020 und 31. März 2021 wird rückwirkend aufgehoben.
  • Der Anspruch auf KAE wird auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Lernende ausgeweitet. Der Anspruch kann ab Abrechnungsperiode Januar 2021 beantragt werden. Die Anspruchserweiterung gilt bis zum 30. Juni 2021.
  • Mit der Änderung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom 28. Oktober 2020 wird Mitarbeitenden auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, die seit mindestens sechs Monaten im Betrieb tätig sind, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gewährt. Die Änderung tritt rückwirkend ab 1. September 2020 in Kraft. Der Anspruch ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
  • Seit dem 1. September 2020 entfällt die Mehrheit der ausserordentlichen Massnahmen (Ausweitung der Anspruchsgruppen, zusätzliche finanzielle Entlastung der Unternehmen) und es erfolgt eine Rückkehr zum ursprünglichen System der Kurzarbeitsentschädigung.
  • Seit dem 1. September 2020 gilt wieder eine maximale Bewilligungsdauer von Kurzarbeit von drei Monaten. Folglich verlieren Bewilligungen ihre Gültigkeit, die zu diesem Zeitpunkt älter als drei Monate sind. Die davon betroffenen Unternehmen müssen eine neue Voranmeldung von Kurzarbeit einreichen.
  • Seit dem 1. September 2020 gilt neu eine Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von 18 Monaten (statt 12 Monaten).
  • Das vereinfachte Verfahren bei der Voranmeldung und das summarische Verfahren bei der Abrechnung gelten bis 31. März 2021.
  • Rückwirkend ab dem 1. Dezember 2020 und befristet bis 31. März werden Personen mit einem Einkommen von bis zu 3470 Franken bei Kurzarbeit 100 Prozent entschädigt. Bei Einkommen zwischen 3470 und 4340 Franken beträgt die Kurzarbeitsentschädigung bei vollständigem Verdienstausfall ebenfalls 3470 Franken; teilweise Verdienstausfälle werden anteilig berechnet. Die Einstufung von Teilzeitlöhnen findet anhand des auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Lohns statt. Ab 4340 Franken gilt die reguläre Entschädigung von 80 Prozent. Das SECO wird hierzu entsprechende Weisungen erlassen.

Weitere Informationen
Formulare
Kanton Zürich: Informationen, Formulare, Online-Voranmeldung

Übersicht Covid

Übersicht
Informationen und Arbeitshilfen betreffend Coronavirus auf der Website unseres Zentralverbands.

FAQ «Arbeitsrecht und Pandemie»
Überblick über die häufigsten Fragen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der aktuellen Lage betreffend Coronavirus.

FAQ Arbeitsrecht und Pandemie (Arbeitnehmer)
FAQ Arbeitsrecht und Pandemie (Arbeitgeber)
FAQ Arbeitsrecht und Pandemie (Gesamtübersicht)

Bürgschaften für KMU

Der Bundesrat hat am 13. März 2020 zur Unterstützung von KMU in Liquiditätsschwierigkeiten wegen Coronavirus das Spezialregime Bürgschaftswesen beschlossen.

Weitere Informationen
Merkblatt Spezialregime Bürgschaftswesen
Offizielle Seite «Bürgschaften» mit praktischen Erläuterungen und Formulare

Entschädigung für Erwerbsausfall bei Massnahmen gegen das Coronavirus

17.2.2022: Ab dem 17. Februar 2022 kann kein Anspruch auf Erwerbsausfall infolge Betriebsschliessung, Veranstaltungsverbot, eingeschränkter Erwerbstätigkeit oder ausgefallener Fremdbetreuung mehr geltend gemacht werden. Ausgenommen davon sind bis am 30. Juni 2022 Personen, die im Veranstaltungsbereich tätig sind und deren Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist. Bis Ende März sind zudem Personen ausgenommen, die ihre Tätigkeit aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit unterbrechen müssen.

17.12.2021: Die Rechtsgrundlagen für den Corona-Erwerbsersatz wurden um ein Jahr verlängert und sind neu bis zum 31. Dezember 2022 gültig. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Erwerbsersatz bleiben unverändert. Da für gewisse Kategorien der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz nur rückwirkend geltend gemacht werden kann, wurde die Anmeldefrist für den Leistungsbezug neu auf den 31. März 2023 festgelegt.

18.6.2021: Die Rechtsgrundlagen für den Corona-Erwerbsersatz sind neu bis zum 31. Dezember 2021 gültig, statt bis zum 30. Juni. Die Anmeldefrist für den Leistungsbezug wurde neu auf den 31. März 2022 festgelegt. Ferner können ab dem 1. Juli 2021 die Beträge künftiger Entschädigungen im Rahmen des Corona-Erwerbsersatzes aufgrund des Einkommens gemäss der Steuerveranlagung 2019 berechnet werden.

Der Bundesrat hat seit dem 20. März 2020 eine Reihe von Massnahmen getroffen, um die wirtschaftlichen Folgen der Verbreitung des Coronavirus für die betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmenden abzufedern. Eine dieser Massnahmen ist die Corona-Erwerbsersatzentschädigung, deren Ausrichtung für alle Anspruchsberechtigten am 16. September 2020 ausgelaufen ist. Seit dem 17. September 2020 kann in bestimmten Situationen Corona-Erwerbsersatz erneut beantragt werden.

Anrecht auf eine Entschädigung haben

  • Eltern mit Kindern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist
  • Personen, die wegen einer Quarantänemassnahme ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen
  • Selbstständigerwerbende, die auf Anordnung des Kantons oder des Bundes den Betrieb schliessen müssen und dadurch einen Erwerbsausfall erleiden
  • Selbstständigerwerbende, die von einem behördlichen Verbot einer oder mehrerer Veranstaltungen betroffen sind 

Das Covid-19-Gesetz ist am 26. September 2020 in Kraft getreten und regelt die Fortführung von Massnahmen zur Entschädigung des Erwerbsausfalls. Am 4. November hat der Bundesrat die entsprechenden Verordnungsänderungen verabschiedet. Folgende Personen, deren Erwerbstätigkeit wegen Massnahmen gegen das Corona-Virus eingeschränkt ist, können rückwirkend auf den 17. September 2020 (befristet bis 30. Juni 2021) Corona-Erwerbsersatz beziehen:
 

  • Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung bei Betriebsschliessung
    Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (GmbH- oder AG-Inhaber) haben Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz, wenn sie ihre Tätigkeit auf Anordnung der Behörden einstellen mussten. Bei einer Betriebsschliessung besteht der Anspruch für die Dauer der Schliessung.
  • Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung bei Veranstaltungsverbot
    Auch Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (GmbH- oder AG-Inhaber) haben Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz bei einem behördlichen Veranstaltungsverbot, wenn sie für diese Veranstaltung eine Leistung erbracht hätten.
  • Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung mit massgeblicher Umsatzeinbusse
    Personen haben einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz, deren Erwerbstätigkeit wegen Massnahmen gegen das Corona-Virus massgeblich einschränkt ist und sie eine Lohn- oder Einkommenseinbusse erleiden. Die massgebliche Einschränkung ist definiert durch einen Umsatzverlust von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2019. Die Betroffenen müssen die Umsatzeinbusse deklarieren und begründen, wie sie auf Massnahmen zu Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zurückzuführen ist. Die Angaben werden mit Stichproben überprüft. 

Personen, die einen Erwerbsausfall erleiden und auf welche die oben aufgeführten Situationen zutreffen, müssen bei ihrer AHV-Ausgleichskasse einen Antrag einreichen. Die entsprechenden Formulare stehen auf den Webseiten der Ausgleichskassen bereit. Die Betroffenen können ihre Anträge ab sofort einreichen.

Für jene Unternehmen, die auf zusätzliche Hilfe angewiesen sind, besteht die Möglichkeit von Unterstützungen im Rahmen einer Härtefall-Regelung. Mit dem Covid-19-Gesetz kann sich der Bund an kantonalen Massnahmen zur Unterstützung besonders betroffener Unternehmen zur Hälfte beteiligen. Im Fokus stehen Unternehmen in der Eventbranche, Schausteller, die Reisebranche sowie touristische Betriebe. Die Ausführungsverordnung ist derzeit in Erarbeitung.


Weitere Informationen und FAQ‘s

Die Informationsstelle AHV/IV stellt auf ihrer Website www.ahv-iv.ch weitere Informationen und Merkblätter zur Verfügung. 

Überbrückungshilfe

2.2.2022: Die Zinssätze der COVID-19-Kredite werden aufgrund unveränderter Marktentwicklungen per Ende März 2022 nicht angepasst. Somit verbleibt der Zinssatz für die Covid-19-Kredite bis zu 500'000 Franken bei 0 Prozent und der Zinssatz für den durch die Bürgschaftsorganisationen verbürgten Anteil der Kredite über 500'000 Franken (Covid-19-Kredite-Plus) bei 0,5 Prozent.

Die Covid-19-Kredite sind ab dem Zeitpunkt der Gewährung innerhalb von acht Jahren zu amortisieren. Es besteht die Möglichkeit, die Frist um bis zu zwei weitere Jahre zu verlängern. Die Amortisationen werden zwischen den Unternehmen und den kreditgebenden Banken vereinbart. Der Bundesrat begrüsst die Empfehlung der Schweizerischen Bankiervereinigung zur Einführung von Amortisationen durch die am Kreditprogramm teilnehmenden Banken per Ende März 2022. Er befürwortet die Möglichkeit, dass die Banken den besonders von der Pandemie betroffenen Unternehmen einen Aufschub des Amortisationsstarts im Sinne der empfohlenen Richtschnur um 6 bis 12 Monate gewähren.

KMU sollten raschen Zugang zu Krediten für die Überbrückung von Corona-bedingten Liquiditätsengpässen erhalten.

Unternehmen: Die Frist für Kreditgesuche ist am 31. Juli 2020 abgelaufen. Bei Fragen zu Ihrem bestehenden Kreditgesuch wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Bank.

Start-ups: Die Frist für Bürgschaftsgesuche ist am 31. August 2020 abgelaufen. Bei Fragen zu Ihrem bestehenden Bürgschaftsgesuch wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Bürgschaftsorganisation.

Weitere Informationen

Auswertungen

Fachbeitrag «COVID-19-Kredite: Zu Unrecht bezogen oder verwendet?» (Autoren: Federico Domenghini und Stephanie Schwab) 

Massnahmen gegen Konkurse

14. Oktober 2020: Der Bundesrat verlängert die vorübergehenden Massnahmen zur Verhinderung von coronabedingten Konkursen nicht. Das hat er an seiner Sitzung vom 14. Oktober 2020 entschieden. Gleichzeitig setzt der Bundesrat die vom Parlament im Rahmen der Aktienrechtsrevision beschlossene Verlängerung der Nachlassstundung bereits auf den 20. Oktober 2020 in Kraft.

Weitere Informationen

16. April 2020: Der Bundesrat will mit gezielten Massnahmen coronabedingte Konkurse und den damit verbundenen Verlust von Arbeitsplätzen verhindern. Er hat die entsprechende Verordnung an seiner Sitzung vom 16. April verabschiedet. Die Verordnung sieht eine vorübergehende Entlastung von der Pflicht zur Überschuldungsanzeige vor, die in der Regel zum sofortigen Konkurs führen würde, sowie die Möglichkeit einer befristeten, unbürokratischen COVID-19-Stundung insbesondere für KMU.

Weitere Informationen 

Arbeitslosenversicherung (ALV)

12. August 2020: Der Bundesrat hat am 12. August 2020 die Änderung und Verlängerung der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung beschlossen. Die Verordnung umfasst nur noch fünf Hauptartikel und regelt damit folgende Punkte: die Verlängerung der Rahmenfristen von Versicherten, die Nichtberücksichtigung der Abrechnungsperioden mit einem Arbeitsausfall über 85 Prozent zwischen dem 1. März und dem 31. August 2020 im Rahmen der Kurzarbeit, den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Berufsbildnerinnen und -bildner, die für die Ausbildung von Lernenden zuständig sind, und schliesslich das summarische Verfahren bei Kurzarbeit. Die Änderungen sind am 1. September 2020 in Kraft getreten.

Weitere Informationen auf arbeit.swiss

Verschiedene Informationen

Auswirkungen auf Bilanzierung und Jahresabschluss
Informationen des Schweizerischen Instituts für die Eingeschränkte Revision (SIFER)

 

Sicherheitsrisiko durch Ransomware gegen KMU
Informationen
Merkblatt Informationssicherheit für KMU

 

Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus