Laden_Elektroauto

«Der Föderalismus brennt hier förmlich durch»

4. Februar 2025 - 
Steuern

Die Zahl der Elektrofahrzeuge auf unseren Strassen steigt. Folglich installieren immer mehr Eigenheimbesitzer zu Hause eine Ladestation. Kann man diese Investition in der Steuererklärung 2024 abziehen? Eine Auswertung für die Kantone im Gebiet von TREUHAND│SUISSE Sektion Zürich. 

Wenn Eigenheimbesitzer an ihrer Immobilie energetische Sanierungsmassnahmen realisieren, dürfen sie die Kosten dafür in der Steuererklärung abziehen. Das ist bekannt. Alles, was den Energieverbrauch oder den CO2-Ausstoss senkt, wird steuerlich privilegiert. Genauso wurden – im Zeichen von Klimaschutz und Energiewende – auch Elektrofahrzeuge lange Zeit steuerlich gefördert. Seit 1. Januar 2024 gilt diese «Anschubhilfe» allerdings nicht mehr. Elektrofahrzeuge unterliegen heute dem normalen Steuersatz für Personenwagen.

Und die Ladestation?

Was ist aus steuerlicher Betrachtung nun davon zu halten, wenn sich jemand im Eigenheim eine Ladestation für das Fahrzeug einbaut? Sind diese Kosten in der Steuererklärung abzugsfähig – gewissermassen als Energiesparmassnahme? Die Antwort: Es kommt drauf an. Es hat sich noch keine vorherrschende Einschätzung durchgesetzt und die Kantone pflegen in dieser Frage sehr unterschiedliche Handhabungen. Das zeigt sich, wenn man die Kantone im Einzugsgebiet von TREUHAND|SUISSE Sektion Zürich überblickt: Aargau, Glarus, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Zug und Zürich.

Die gute Nachricht zuerst

Weitgehende Klarheit besteht, wenn sich jemand eine einfache, sogenannte unidirektionale Ladestation einbauen lässt. Salopp gesagt, einen Stromanschluss der dem «Betanken» des Elektrofahrzeugs dient. Das ist bequem, hat aber nichts mit einer energetischen Massnahme zu tun, welche die Energiebilanz der Liegenschaft verbessert. Dementsprechend zeigt sich auch ein fast einheitliches Bild in der steuerlichen Handhabung. Die oben genannten Kantone stufen die Kosten für die Neuinstallation eindeutig als nicht abzugsfähig ein. Mit einer Ausnahme: Im Kanton Zürich dürfen die Kosten trotz allem abgezogen werden. Übrigens ist Zürich auch der einzige der acht Kantone, in dem man die Kosten für eine Ladestation fürs E-Bike abziehen darf. In den anderen Kantonen gilt eine solche Ladestation als Fahrradzubehör und ist nicht abzugsfähig.

Grosse Bandbreite

Ganz unterschiedlich sind die Einschätzungen und Handhabungen, wenn wir von sogenannten bidirektionalen Ladestationen in Verbindung mit Photovoltaik sprechen. Worum geht’s? Wer in seinem Eigenheim eine Photovoltaik-Lösung installiert, darf die damit verbundenen Investitionen wie gehabt steuerlich abziehen. Es handelt sich eindeutig um eine energetische Massnahme. Diese bezieht ein Stück weit das Elektrofahrzeug ein, das fortan zumindest teilweise mit eigenproduziertem Strom fährt. Wenn man nun eine bidirektionale Ladestation für das E-Fahrzeug installiert, kann man die Fahrzeugbatterie als Speicher nutzen – und die dort gespeicherte Energie bei Bedarf auch für die Liegenschaft wieder abrufen. Das ist intelligent, macht das Fahrzeug aber steuerlich zum Zwitter: Es verbraucht beim Fahren Strom, es leistet aber auch einen Beitrag zu einer nachhaltigen Energiemassnahme in der Liegenschaft. 

Pro Kanton eine Lösung

Wie unsere Übersicht zeigt, gehen die acht betrachteten Kantone sehr unterschiedlich mit der Frage um. An einem Ende steht der Kanton Zürich, der auch hier sämtliche Kosten als abzugsfähig einstuft, am anderen Ende den Kanton Schaffhausen, der keinerlei Abzug gewährt. Dazwischen stehen die Kantone, die einen teilweisen Abzug gewähren. Manche haben dafür einen Schlüssel definiert, andere betrachten den Einzelfall. Wie weit eine mühselige Einzelbetrachtung die «Energieeffizienz» der betroffenen Steuerbehörde beeinträchtigt, ist schwierig zu ermitteln… 

Es fehlt am Vorbild

Die Vielfalt der kantonalen Handhabungen kommt nicht von ungefähr. Auf Stufe Bund, für die direkte Bundessteuer, besteht aktuell keine letztinstanzliche Rechtsprechung. Weil die Sache eben nicht ganz einfach ist, muss bis auf Weiteres «stets eine Einzelfallprüfung des konkreten, vollständigen Sachverhalts vorgenommen werden», wie die Auskunft der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV lautet. Inoffiziell ergänzt wird diese Auskunft mit der doch recht treffenden Bemerkung: «In der Tat! Der Steuerföderalismus brennt förmlich durch, wenn auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe des Bundes keine klaren Vorgaben vorliegen.»

Übersicht Abzugsmöglichkeit Ladestationen

Die Übersicht als PDF-Download:

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Autorin

Nicole von Reding-Voigt

Nicole von Reding-Voigt

Nicole von Reding-Voigt ist dipl. Treuhandexpertin und Vorstandsmitglied von TREUHAND|SUISSE Sektion Zürich.

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