

Seit diesem Jahr haben bestimmte Arbeitnehmende Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage. Die jeweiligen Bestimmungen übersichtlich zusammengefasst.
Seit dem 1. Januar 2021 können frischgebackene Väter innerhalb von sechs Monaten ab Geburt eines Kindes zwei Wochen bezahlten Urlaub beziehen.
1. Januar 2021
Art. 329g
Erwerbstätige Väter haben für die ersten sechs Monate nach Geburt des Kindes Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub, wenn:
voll erwerbstätig: zwei Wochen, d.h. zehn arbeitsfreie Tage teilzeitbeschäftigt: 10 Urlaubstage gemäss ihrem Beschäftigungsgrad
am Stück (inkl. Wochenende) oder tageweise innerhalb von sechs Monaten (Rahmenfrist) ab der Geburt
Wird über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt, der EO-Beitragssatz beträgt 0.5% (jeweils hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen): maximal 14 Taggelder in Höhe von 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes, maximal 196 Franken pro Tag; Höchstbetrag bei vollem Bezug: 2'744 Franken (bei Teilzeitbeschäftigung 80% des effektiven Teilzeiteinkommens): – bei wochenweisem Bezug: pro Woche sieben Taggelder – bei tageweisem Bezug: pro fünf entschädigte Tage werden zwei zusätzliche Taggelder ausgerichtet
bei Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber: Zahlung der Vaterschaftsentschädigung an den Arbeitgeber – Auszahlung nach dem Bezug des letzten Urlaubstags
Verlängerung der Kündigungsfrist um die noch nicht bezogenen Vaterschaftsurlaubstage (wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt)
keine Kürzung
müssen auch während des Bezugs der Vaterschaftsentschädigung entrichtet werden
Versicherungsschutz wird während des Vaterschaftsurlaubs in gleichem Umfang weitergeführt
Zum gleichen Zeitpunkt sind im Rahmen des Aktionsplans zur Unterstützung und Entlastung von pflegenden Angehörigen die Bestimmungen zum Kurzurlaub von maximal drei Tagen (höchstens 10 Tage im Jahr) in Kraft getreten, die es Arbeitnehmenden ermöglichen, kranke Familienmitglieder oder die Lebenspartnerin / den Lebenspartner zu betreuen.
1. Januar 2021
Art. 329h
Art. 36 Abs. 3 und 4 ArG
Alle Arbeitnehmenden, die dem Obligationenrecht unterstellt sind und ein gesundheitlich beeinträchtigtes Familienmitglied betreuen. Als Familienmitglieder gelten:
Es muss ein Arbeitsverhältnis bestehen.
höchstens drei Tage pro Ereignis; maximal 10 Tage pro Jahr
im Ereignisfall
keine zusätzlichen Leistungen; der Lohn wird ohne Kürzung ausbezahlt
Arbeitnehmende müssen den Arbeitgeber informieren und sich mit ihm absprechen. Der Kurzurlaub wird vom Arbeitgeber bezahlt; d.h. der Lohn wird ohne Kürzung ausbezahlt.
keine Kürzung
Im Rahmen der Lohnfohrtzahlungspflicht sind die Beiträge an die 1. Säule geschuldet.
Im Rahmen der Lohnfohrtzahlungspflicht sind die Beiträge geschuldet und die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer obligatorisch unfallversichert.
Alle Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer in einem gültigen Arbeitsverhältnis unterliegen dem Versicherungsschutz der beruflichen Vorsorge.
Am 1. Juli 2021 tritt ausserdem der 14-wöchige Betreuungsurlaub für Eltern von Kindern in Kraft, die einen Unfall hatten oder schwer krank sind. Welche Bestimmungen im Einzelnen gelten, können Sie der folgenden Tabelle entnehmen.
1. Januar 2021
Art. 329i
Art. 36 Abs. 3 und 4 ArG
Art. 16n – 16s EOG
Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder einschränken müssen, um ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes minderjähriges Kind zu betreuen. Wenn: angestellt oder selbständigerwerbend, Mitarbeit im Betrieb des Ehemanns / der Ehefrau und Barlohn beziehen, beziehen Taggelder der Arbeitslosenversicherung, wegen Krankheit / Unfall arbeitsunfähig und beziehen Taggelder einer Sozial- oder Privatversicherung, in einem Arbeitsverhältnis, aber erhalten keinen Lohn mehr, weil Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Taggelder ausgeschöpft Anspruch endet, wenn Rahmenfrist (18 Monate) abgelaufen oder Taggelder ausgeschöpft vor Ende Rahmenfrist oder Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt; Anspruch endet nicht, wenn das Kind während der Rahmenfrist volljährig wird.
maximal 14 Wochen
innerhalb von 18 Monaten (Rahmenfrist) am Stück oder tageweise; Aufteilung zwischen den Eltern möglich
Wird über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt, der EO-Beitragssatz beträgt 0.5% (jeweils hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen): Betreuungsentschädigung von 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, max. 7'350 Franken (7'350 x 0,8 / 30 Tage = 196 Franken/Tag)
Anmeldung bei der zuständigen Ausgleichskasse:
Teilen sich die Eltern den Anspruch auf die Betreuungsentschädigung, ist die Ausgleichskasse des Elternteils zuständig, der als erster Taggeld bezieht.
Kündigungsschutz ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, höchstens aber während sechs Monaten, ab dem ersten bezogenen Taggeld
keine Kürzung
Die anstelle des Lohns direkt ausgerichteten Betreuungsentschädigung gilt ebenfalls als beitragspflichtiges Einkommen.
Erhalten Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer eine Betreuungsentschädigung, bleiben sie auch während der Dauer des Betreuungsurlaubs obligatorisch unfallversichert.
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem gültigen Arbeitsverhältnis unterliegen dem Versicherungsschutz der beruflichen Vorsorge. Der bisherige koordinierte Lohn, auf dem die Beiträge erhoben werden, hat weiterhin seine Gültigkeit. Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer kann jedoch die Herabsetzung des koordinierten Lohns verlangen.
Betriebsökonom HWV/FH
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