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Kanton Aargau: Härtefallmassnahmen

Sektion

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Zürich hat uns darüber informiert, wie der Kanton Aargau betreffend den Härtefallmassnahmen die Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen handhaben wird. 

Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat beschlossen, auf die bedingte Gewinnbeteiligung des Kantons für Unternehmen mit einem Umsatz unter 5 Millionen Franken zu verzichten. Damit prüft der Kanton Aargau die Gewinnbeteiligung nur bei Unternehmen mit einem Umsatz ab 5 Millionen Franken. Für diese Unternehmen ist die Gewinnbeteiligung durch den Bundesgesetzgeber vorgegeben. Im angehängten Merkblatt wird beschrieben, wie der Kanton Aargau in Umsetzung des Bundesrechts, die Gewinnbeteiligung für grössere Unternehmen und das Verbot der Ausrichtung von Dividenden, Tantiemen und Darlehen an die Eigentümer sowie die Rückerstattung von Kapitaleinlagen für alle Unternehmen überprüft. Andere Überprüfungen der ausgerichteten Härtefallleistungen nimmt der Kanton einzig aufgrund von Stichproben oder Hinweisen in Einzelfällen vor. Bei allfälligen Rückforderungen wird eine zweckmässige individuelle Lösung zur Rückzahlung vereinbart. 


Merkblatt  

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